Gesetze und Vorschriften

Gesamtkurs N

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Internationale Vereinbarungen, Gesetze und Vorschriften

  • Die allgemeinen Regelungen der ITU Radio Regulations (RR) gelten auch für den Amateurfunkdienst.
  • Hinzu kommen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT).

Die internationalen Vereinbarungen gelten nicht direkt für Funkamateure, sondern ihre Umsetzung in die nationalen Gesetze und Verordnungen eines Landes.

  • Das Gesetz über den Amateurfunk (AFuG) bildet die Rechtsgrundlage für die Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland.
  • Details regelt die Amateurfunkverordnung (AFuV).
  • Die Aufgaben und Befugnisse, die aus dem AFuG und der AFuV erwachsen, nimmt die Bundesnetzagentur (BNetzA) wahr.
  • Auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält Regelungen, die auf den Amateurfunkdienst anwendbar sind.

Amateurfunkdienst

Da der Amateurfunk laut RR ein offizieller Funkdienst ist, beinhaltet er sinn- und verantwortungsvolle Aufgaben, als da wären:

  • Er dient zur eigenen Ausbildung
  • Funkverkehr der Funkamateure untereinander
  • Technische Studien
  • Den Aspekt der Völkerverständigung
  • Die Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen

Amateurfunkstelle

Die Radio Regulations (RR) legen fest:

  • Eine Funkstelle besteht nicht nur aus dem Empfänger und dem Sender an einem Ort, sondern auch jede Zusatzeinrichtung gehört dazu, die zum Betrieb erforderlich ist.
  • Die allgemeine Definition einer Funkstelle der Radio Regulations (RR) gilt auch für Amateurfunkstellen. Die Radio Regulations legen daher die Amateurfunkstelle ganz einfach als "eine Funkstelle des Amateurfunkdienstes" fest.
  • Eine Amateurfunkstelle besteht aus einer oder mehreren Sende- und Empfangsfunkanlagen einschließlich der Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen Zusatzeinrichtungen.
  • Eine Amateurfunkstelle muss auf mindestens einer Amateurfunkfrequenz betrieben werden können.

Funkamateur

  • Funkamateure sind ordnungsgemäß befugte Personen, die sich ausschließlich mit persönlichem Ziel und ohne finanzielle Interessen für Funktechnik interessieren.

  • Im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) ist man Funkamateur, wenn man ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung hat.

Beispiel: Funkamateure, die gemeinsam bei einem Handwerksbetrieb arbeiten, dürfen Ihre Arbeit nicht über das örtliche Amateurfunkrelais koordinieren.

Zulassung

  • Neben einer erfolgreich abgelegten Amateurfunkprüfung ist eine "Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" unbedingt erforderlich, damit man eine Amateurfunkstelle betreiben darf.

  • Dieser Zulassung geht die Erteilung eines personengebundenen Rufzeichens einher.

  • Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht kein Mindestalter vor.

Anschrift und Änderung

  • Änderung beim Namen oder bei der Anschrift sind der BNetzA unverzüglich mitzuteilen.
  • In der von der Bundesnetzagentur veröffentlichten Rufzeichenliste sind Name, Rufzeichen und, wenn nicht widersprochen wurde, die Anschrift enthalten.

Gebühren und Beiträge

  • Bei der Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens sind Gebühren nach der "Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)" zu entrichten.

  • Funkamateure mit Zulassung müssen jährliche Frequenzschutzbeiträge nach dem TKG und dem EMVG zahlen.

Fernmeldegeheimnis und Abhörverbot

  • Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, verletzt ein Funkamateur das Fernmeldegeheimnis.

  • Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.

  • Das Abhören des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes ist ein Straftatbestand.

Verstöße und Folgen

Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen. Wenn fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstoßen wird, kann die Amateurfunkzulassung widerrufen werden.

  • Betrieb ohne Zulassung und damit ohne Rufzeichen
  • Geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen
  • Nachrichtenübermittlung für und an Dritte
Die Bundesnetzagentur kann einen Verstoß mit einer Geldbuße ahnden.

Wenn er mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänder sendet, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.

Kursabschluss

  • DARC-Mitgliedschaft: Der größte deutsche Amateurfunkverband setzt sich für Frequenzen, Ausbildung und Nachwuchs ein – eine Mitgliedschaft trägt diese Arbeit aktiv mit.
  • Ortsverbände (OV): Über die PLZ-Suche den nächsten der 24 Distrikte finden – lokale Mitglieder erleichtern den Einstieg ins Hobby.
  • Online-Community: Austausch über DARC-Chat, DARC-Treff und die eigene Mastodon-Instanz mit anderen Funkamateuren weltweit.
  • Aktivitäten nach der Prüfung: Conteste, Selbstbau, Notfunk, Portabelbetrieb u. v. m. – die jährliche HAM-Challenge bietet einen guten Überblick über alle Bereiche.
  • Veranstaltungen & Weiterbildung: HAM RADIO Friedrichshafen, Funk.Tag Kassel, AFUBarcamp und der Dienstags-Treff als Formate zum Lernen und Vernetzen.

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