Gesamtkurs A
Die internationalen Vereinbarungen gelten nicht direkt für Funkamateure, sondern ihre Umsetzung in die nationalen Gesetze und Verordnungen eines Landes.
Da der Amateurfunk laut RR ein offizieller Funkdienst ist, beinhaltet er sinn- und verantwortungsvolle Aufgaben, als da wären:
Die Radio Regulations (RR) legen fest:
Funkamateure sind ordnungsgemäß befugte Personen, die sich ausschließlich mit persönlichem Ziel und ohne finanzielle Interessen für Funktechnik interessieren.
Im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) ist man Funkamateur, wenn man ein Amateurfunkzeugnis oder eine harmonisierte Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung hat.
Beispiel: Funkamateure, die gemeinsam bei einem Handwerksbetrieb arbeiten, dürfen Ihre Arbeit nicht über das örtliche Amateurfunkrelais koordinieren.
Neben einer erfolgreich abgelegten Amateurfunkprüfung ist eine "Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst" unbedingt erforderlich, damit man eine Amateurfunkstelle betreiben darf.
Dieser Zulassung geht die Erteilung eines personengebundenen Rufzeichens einher.
Das Amateurfunkgesetz (AFuG) sieht kein Mindestalter vor.
Bei der Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens sind Gebühren nach der "Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)" zu entrichten.
Funkamateure mit Zulassung müssen jährliche Frequenzschutzbeiträge nach dem TKG und dem EMVG zahlen.
Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, verletzt ein Funkamateur das Fernmeldegeheimnis.
Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen. Das gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.
Die Bundesnetzagentur kann bei Verstößen gegen AFuG oder AFuV eine Einschränkung des Betriebes oder die Außerbetriebnahme der Amateurfunkstelle anordnen. Wenn fortgesetzt gegen AFuG oder AFuV verstoßen wird, kann die Amateurfunkzulassung widerrufen werden.
Wenn er mit seiner Amateurfunkanlage außerhalb der zugeteilten Amateurfunkbänder sendet, begeht er eine Ordnungswidrigkeit.