N · Kapitel 3 · Einheit 14

Experimentelle Studien

Für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien können von der BNetzA im Bedarfsfall besondere Amateurfunkrufzeichen zugeteilt werden. Diese sind jedoch zeitlich und im Berechtigungsumfang eingeschränkt. Sie werden gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 AFuV betrieben. Laut Rufzeichenplan können für die Klasse A Rufzeichen aus dem Bereich DA5AA bis DA5ZZZ zugewiesen werden. Für die Klasse E stehen die Rufzeichen DA4AA bis DA4ZZZ von der BNetzA zur Verfügung.

Mit dem Rufzeichenplan sind die beiden folgenden Fragen wieder einfach zu beantworten.

Prüfungsfrage BD102

Sie hören die Station DA5XX. Um welche Art von Amateurfunkstelle handelt es sich? Es handelt sich um eine ...

Prüfungsfrage VD116

Für welche Zwecke sind Zuteilungen mit Ausnahmen von den technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der Amateurfunkverordnung (AFuV) möglich?