Vereinsdokument

Satzung

Satzung des Vereins „FUNKR Deutschland e. V. i. G.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „FUNKR Deutschland“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

(3) Er hat seinen Sitz in Liebenwalde.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Funkwesens, insbesondere des nichtkommerziellen und gemeinwohlorientierten Funkbetriebs, sowie die Förderung der technischen Bildung, Weiterbildung und des Wissensaustauschs im Bereich der drahtlosen Kommunikation.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung und Unterstützung des Amateurfunks, des Freenet-Funks, digitaler Funknetze, zum Beispiel DMR, sowie des CB-Funks
  • Durchführung und Organisation von Ausbildungen, Lehrgängen, Workshops und Schulungen im Bereich Funktechnik und Kommunikation
  • Unterstützung von Interessierten beim Einstieg in den Funkbetrieb sowie bei der Vorbereitung auf Prüfungen im Amateurfunkdienst
  • Aufbau und Betrieb von Funknetzen und Kommunikationsstrukturen zu Übungs-, Ausbildungs- und Demonstrationszwecken
  • Förderung des praktischen Funkbetriebs, einschließlich Funkrunden, Feldtage und technischer Experimente
  • Bereitstellung von Informationsplattformen, insbesondere eines freiwilligen, privaten Funkrufzeichenverzeichnisses, sogenanntes Callbook
  • Förderung des technischen Verständnisses in den Bereichen Hochfrequenztechnik, Antennenbau und digitale Kommunikation
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Organisationen und Bildungseinrichtungen

(3) Der Verein verfolgt keine behördlichen Aufgaben und vergibt keine amtlichen Rufzeichen. Es besteht keine Verbindung zu staatlichen Stellen, insbesondere nicht zur Bundesnetzagentur.

(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder in Textform zu stellen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu nutzen.

(2) Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung und Ordnungen des Vereins einzuhalten
  • die Ziele des Vereins zu fördern
  • festgesetzte Beiträge zu entrichten

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod
  • Auflösung juristischer Personen

(2) Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es:

  • gegen die Satzung verstößt
  • dem Ansehen des Vereins schadet

§ 7 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.

(2) Höhe, Fälligkeit und Art der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung oder eine Beitragsordnung geregelt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Gründer des Vereins „FUNKR Deutschland e. V.“ ist dauerhaft Gründungsmitglied des Vereins und besitzt ein dauerhaftes Anhörungs- und Vorschlagsrecht in allen grundlegenden Angelegenheiten des Vereins.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in Textform.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Festlegung von Beiträgen

§ 11 Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 12 Community-Profile und Rufnamenverzeichnis

(1) Der Verein betreibt digitale Community-Profile sowie ein freiwilliges, privates Funkrufnamenverzeichnis.

(2) Die Nutzung erfolgt ohne Rechtsanspruch.

(3) Die vergebenen Rufnamen haben ausschließlich privaten Charakter und begründen keinerlei offizielle Funkberechtigung.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Inhalte, Einträge und Profile im Rahmen der Vereinsordnung zu prüfen, zu ändern oder zu entfernen.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Weitere Einzelheiten regelt eine gesonderte Datenschutzerklärung.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung oder Technik.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Liebenwalde, den 04. Mai 2026