N · Kapitel 14 · Einheit 4

Funkamateur

Nicht jeder darf sich Funkamateur nennen. Nach den Radio Regulations (RR) dürfen sich nur ordnungsgemäß befugte Personen so bezeichnen. Das persönliche Interesse am Amateurfunk ist das einzig zulässige Motiv. Finanzielle Interessen sind mit dem Amateurfunk nicht vereinbar.

Prüfungsfrage VA104

Welche Aussage über Funkamateure enthält die Begriffsbestimmung des Amateurfunkdienstes in den Radio Regulations (RR)?

Im § 2 Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes ist genau beschrieben, wer sich in Deutschland als Funkamateur bezeichnen darf. Danach ist nur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung ein Funkamateur. Der Weg führt in beiden Fällen nur über das Bestehen einer Prüfung.

Das ist aber nicht alles. Ein Funkamateur darf sich mit dem Amateurfunkdienst nur aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse befassen. Dazu ein Beispiel: Funkamateure, die gemeinsam bei einem Handwerksbetrieb arbeiten, dürfen Ihre Arbeit nicht über das örtliche Amateurfunkrelais koordinieren.

Prüfungsfrage VC105

Welches der nachfolgend genannten Dokumente benötigt man, um Funkamateur im Sinne des Amateurfunkgesetzes (AFuG) zu sein?

Prüfungsfrage VC113

Nach dem Amateurfunkgesetz ist ein Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung, der sich aus persönlicher Neigung und nicht ...